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Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Der Deutsche Weinfonds (AdöR) ist eine Einrichtung der deutschen Weinwirtschaft.
Er fördert Qualität und Absatz des Weines durch gemeinschaftliche, wettbewerbsneutrale Maßnahmen des Marketings im In- und Ausland.
Dafür erhebt er die Weinbauabgabe.

Höhe:

Sie beträgt 0,67 Euro pro Ar bestockter Weinbergsfläche, die im Herbst des Vorjahres in Bewirtschaftung oder im Eigentum war (wenn diese mehr als zehn Ar umfasst).

Zuständige Stelle

  • die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Weinsberg (LVWO)
  • das Staatliche Weinbauinstitut in Freiburg (WBI)

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind:

  • Eigentümerin, Eigentümer oder nutzungsberechtigte Person von Weinbergsflächen oder
  • Händlerin oder Händler

Verfahrensablauf

Sie erhalten von der für Ihr Gebiet zuständigen Stelle jährlich Mitte April einen Bescheid über die Höhe der Abgabe für den Deutschen Weinfonds. Die Abgabe müssen Sie auf das im Bescheid angegebene Konto einzahlen.

Sie wird berechnet anhand der vorhandenen Daten der Weinbaukartei in Baden-Württemberg.

Achtung: Bei verspäteter Zahlung müssen Sie Säumniszuschläge und Verzugszinsen zahlen.

Tipp: Sie können die Einzahlung erleichtern, indem Sie eine Einzugsermächtigung erteilen.

Fristen

  • für die Meldung zur Weinbaukartei ab mehr als einem Ar Rebfläche: einmal jährlich.
    Sie müssen sie nach dem Stand 31. Mai bis zum 10. Juni erstatten. Änderungen, die den folgenden Herbst betreffen, aber nach dem Abgabetermin stattgefunden haben, müssen Sie umgehend nachmelden.
  • für die Zahlung der Weinfonds-Abgabe: jährlich bis zum 15. Mai

Erforderliche Unterlagen

keine

Freigabevermerk

Stand: 15.07.2021

Verantwortlich: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Kontakt

Gemeindeverwaltung
Weiherer Str. 1
76694 Forst

Unsere Mitarbeiter sind erreichbar:

Montag bis Mittwoch:
09.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag:
09.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Freitag:
09.00 Uhr bis 12 Uhr

Erreichbarkeit vor Ort nur nach
vorheriger Terminvereinbarung direkt über
den Zuständigkeitsbereich,
per E-Mail oder telefonisch.

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Behördenrufnummer 115 
Montag bis Freitag
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr