Sanierungsprogramm
Forst Strategie 2035/2045
Im Namen des Gemeinderats begrüßte Bürgermeister Bernd Killinger am Donnerstag, 19. Mai zahlreiche interessierte Bürgerinnen und Bürger und Anwohner der unmittelbar betroffenen Straßenzüge zu einer Bürgerinformationsveranstaltung und Bürgerbeteiligung das „Gemeindeentwicklungskonzept Forst Strategie 2035 bis 2045“ betreffend im gut besuchten Alex Huber Forum. „Alles, was wir hier städtebaulich auf den Weg bringen, wird weit über das Jahr 2035 hinaus für die Gemeindeentwicklung wegweisend sein“, sagte der Bürgermeister.
Das umfassende Gemeindeentwicklungskonzept ist eng mit der Lebenswirklichkeit der Menschen und dem Alltag im Ort verknüpft. Die zentralen Fragen sind: Wie wollen wir leben, wie soll sich die Gemeinde entwickeln, wie soll unser Ort in 15 bis 20 Jahren aussehen? Themen wie Demografischer Wandel, Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt, Klimaschutz, Energiewende und Mobilität müssen betrachtet werden.
Es wurde die STEG Stadtentwicklung GmbH, Stuttgart, beauftragt diesen Prozess der Analyse, des Dialogs und der Konzeption zu begleiten und zu moderieren. Aufgrund vielfältiger Erfahrungen in anderen Gemeinden und Städten ist die Verwaltung überzeugt in der STEG einen guten Partner an der Seite zu haben. Im Rahmen dieser spezifischen Betrachtungen strebt die Gemeinde Forst des weiteren die Aufnahme des Untersuchungsgebietes „Schwanenstraße“ als Sanierungsgebiet in ein Landesprogramm der Städtebaulichen Erneuerung an. Für genehmigte Sanierungsverfahren stehen dann öffentliche Fördergelder und Steueranreize zur Verfügung.
Vor der förmlichen Festlegung für die Antragstellung des Sanierungsgebiets sind vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB durchzuführen, um hinreichende Beurteilungsunterlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung zu gewinnen.
Die erste Bestandserhebung der Verwaltung hat ergeben, dass im abgegrenzten Gebiet „Schwanenstraße“ städtebauliche, funktionale sowie bauliche und energetische Missstände und Mängel vorliegen. Diese werden im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen näher betrachtet. Bei den Rundgängen wurde an vielen Gebäuden, vor allem in Teilbereichen der Schwanenstraße und Zeiligstraße, Sanierungsbedarf festgestellt bzw. es sind in diesen Bereichen Leerstände (auch Hallen) vorzufinden.
Mittels einer schriftlichen Befragung in den nächsten Wochen und im Einzelfall auch durch persönliche Gespräche werden die Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit sowie Absichten der Eigentümer, Mieter und Gewerbetreibenden im Untersuchungsgebiet zu der beabsichtigten Sanierung befragt. Ferner werden die Träger öffentlicher Belange um eine Stellungnahme gebeten. Diese Befragung sollte bis Oktober 2022 abgeschlossen sein, um die Bewerbungsunterlagen beim Land einzureichen.
Für Rückfrage und Gesprächstermine wenden Sie sich an das Sekretariat des Bauamts Forst Tel. 07251 780-213.
Der Gemeinderat hat am 23.05.2022 den Beschluss gefasst, vorbereitende Untersuchungen für ein Sanierungsgebiet in Forst durchzuführen.
Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB sind vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchzuführen, um hinreichende Beurteilungsunterlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung zu gewinnen.
Der Untersuchungsbereich wurde bei Rundgängen, z. B. im April 2021 zusammen mit dem Technischen Ausschuss und im März/April 2022 mit der STEG festgelegt.
Der Bereich Schwanenstraße wurde als Ausgangspunkt vorgeschlagen, da bei den gemeindeeigenen Immobilien (Schwanenstraße 24 – Jägerhaus, Schwanenstraße 49 – aktuell als Notunterkunft genutzt, Schwanenstr. 25 – MuKs, Schwanenstr. 27 – Wohnhaus, Hambrücker Str. 7 – Fahrradwerkstatt und PaPaLaPap sowie die Wohnungen bei der Jahnhalle) z. T. umfangreiche Sanierungsbedarf besteht.
Die erste Bestandserhebung hat ergeben, dass im abgegrenzten Gebiet städtebauliche, funktionale sowie bauliche und energetische Missstände und Mängel vorliegen. Diese werden im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen näher untersucht.
Für die Schwanenstraße und für den Bereich Wiesenstraße – Burgweg wurden von einer Fraktion im Gemeinderat Anträge zur Ordnung des ruhenden Verkehrs gestellt, in der Schwanenstraße wurde hier bereits ein Parkkonzept umgesetzt. Aufgrund des Straßenzustands in diesen Bereichen und des kurz- bis mittelfristig erforderlichen größeren Sanierungsbedarfs sollte hier eine Umgestaltung der Verkehrsräume angedacht werden. Bei den Rundgängen wurde an vielen Gebäuden, vor allem in Teilbereichen der Schwanenstraße und Zeiligstraße, Sanierungsbedarf festgestellt bzw. sind in diesen Bereichen Leerstände (auch Hallen) vorzufinden.
Mittels einer schriftlichen Befragung und im Einzelfall auch durch persönliche Gespräche werden die Einstellung, Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit sowie Absichten der Eigentümer, Mieter und Gewerbetreibenden im Untersuchungsgebiet zu der beabsichtigten Sanierung befragt. Ferner werden die Träger öffentlicher Belange um eine Stellungnahme gebeten. Anhand der Auswertung können Neuordnungs- und Maßnahmenkonzept sowie die Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) erarbeitet und konkretisiert werden.
Ablauf/Zeitplan Vorbereitende Untersuchungen Forst „Sanierungsgebiet Schwanenstraße“Gemeinderatssitzung am 23.05.:
Einleitungsbeschluss Vorbereitende Untersuchungen Festlegung des Untersuchungsgebietes Anschließend: Ortsübliche Bekanntmachung
Beteiligtenversammlung für alle Eigentümer, Mieter und 19. Mai 2022
Pächter im Untersuchungsgebiet
Schriftliche Befragung 2./3. Quartal 2022
Auswertung der Befragung 3. Quartal 2022
Antragsstellung 31.Oktober 2022
Abstimmung der Ergebnisse 4. Quartal 2022/
Quartal 2023
Sanierungsgebiet als Satzung durch Beschluss GR 4. Quartal 2022/
Quartal 2023
Das festgelegte Untersuchungsgebiet umfasst ca. 11,73 ha und ist im Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 27.04.2022 abgegrenzt.
Mit dem Einleitungsbeschluss treten die Absätze 3 und 4 des § 141 BauGB in Kraft:
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.
(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.