Dienstleistungen

Was erledige ich wo?

Leistungen

Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

Als Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.

In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
  • Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:

  • im Original
  • in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
  • auf einem digitalen Speichermedium

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium in dessen Bezirk Sie wohnen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
  • Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
  • Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
  • Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
  • Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Kosten

keine

Hinweise

keine

Freigabevermerk

01.07.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Kontakt

Gemeindeverwaltung
Weiherer Str. 1
76694 Forst

Unsere Mitarbeiter sind erreichbar:

Montag bis Mittwoch:
09.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag:
09.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Freitag:
09.00 Uhr bis 12 Uhr

Erreichbarkeit vor Ort nur nach
vorheriger Terminvereinbarung direkt über
den Zuständigkeitsbereich,
per E-Mail oder telefonisch.

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Behördenrufnummer 115 
Montag bis Freitag
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr