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Handwerkerparkausweis für die Metropolregion Rhein-Neckar beantragen

Den Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) können Handwerksbetriebe nutzen, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten in der Region tätig sind und ihren Service -und Werkstattwagen ständig in unmittelbarer Nähe benötigen.

Er ist in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der MRN anerkannt.

Diese sind:

  • Kreis Bergstraße,
  • Landkreis Bad Dürkheim,
  • Landkreis Germersheim,
  • Landkreis Südliche Weinstraße,
  • Neckar-Odenwald-Kreis,
  • Rhein-Neckar-Kreis,
  • Rhein-Pfalz-Kreis,
  • kreisfreie Städte: Frankenthal (Pfalz), Heidelberg, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Neustadt a. d. Weinstraße, Speyer und Worms.

Zudem können Sie ihn in der TechnologieRegion Karlsruhe verwenden. Diese Region umfasst die Landkreise Karlsruhe und Rastatt sowie die Stadt Karlsruhe und die Stadt Baden-Baden.

Es besteht in zumutbarer Entfernung zu Ihrem Einsatzort keine Parkmöglichkeit für den Service- oder Werkstattwagen Ihres Betriebes? Mit dem Handwerkerparkausweis können Sie den Wagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken:

  • im eingeschränktem Halteverbot
  • in Halteverbotszonen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Bewohnerparkplätzen mit entsprechenden Zusatzzeichen

Die Nutzung des Handwerkerparkausweises kann jederzeit widerrufen werden, besonders bei

  • Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder
  • missbräuchlicher Verwendung.

Hinweis: Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis der MRN nicht möglich. Benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone, müssen Sie vor Ort einen gesonderten Antrag stellen.

Gültigkeit: ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr

Zuständige Stelle

die für den Betriebssitz zuständige Straßenverkehrsbehörde

Straßenverkehrsbehörde ist

im hessischen und rheinland-pfälzischen Bereich der MRN:

  • die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung

im baden-württembergischen Bereich der MRN:

  • die jeweilige Stadtverwaltung oder das Landratsamt und zusätzlich
  • einige örtliche Verkehrsbehörden

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen.
  • Der Betrieb muss entweder bei der HWK oder IHK gemeldet sein.
  • Der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird.
  • Die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten. Außerdem müssen sie sich als Service- oder Werkstattwagen beziehungsweise für Material- und Werkzeugtransporte eignen.

Verfahrensablauf

Sie beantragen den Regionalen Handwerkerparkausweis bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

In den hessischen und rheinland-pfälzischen Teilen der MRN sind die Straßenverkehrsbehörden in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen angesiedelt. In Baden-Württemberg gibt es zusätzlich auch einige örtliche Verkehrsbehörden, die den Handwerkerparkausweis ausstellen können.

Sie können den Antrag persönlich stellen, ihn faxen oder mit der Post schicken.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Kopie der Handwerkskarte oder der Gewerbeanmeldung
  • Kopie der Kfz-Scheine

Kosten

bei Neubeantragung: pro Ausweis EUR 150,00

Hinweise

Der Handwerkerparkausweis kann für bis zu drei Fahrzeuge erteilt werden. In diesem Fall werden auf die Ausweiskarte drei Kfz-Kennzeichen eingetragen. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. 

Hinweis: Die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen über den regionalen Handwerkerparkausweis erhalten Sie auf den Seiten der Metropolregion Rhein-Neckar.

Rechtsgrundlage

  • Vereinbarung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Handwerksbetriebe gemäß § 46 Straßenverkehrs-Ordnung StVO Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar

Freigabevermerk

Dieser Text entstand für die Metropolregion Rhein-Neckar. Die Metropolregion Rhein-Neckar GmbH hat dessen ausführliche Fassung am 01.07.2019 freigegeben.

Kontakt

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Weiherer Str. 1
76694 Forst

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